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IBRRS 2017, 0601; IMRRS 2017, 0221; IVRRS 2017, 0083
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Vermittlung von Messeflächen: Entgelte zählen nicht zum Anlagevermögen!

BFH, Urteil vom 25.10.2016 - I R 57/15

Die Hinzurechnung von Mietzinsen zur Ermittlung des Gewerbeertrages (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) setzt voraus, dass sich jene Entgelte auf die Benutzung solcher unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beziehen, die im Eigentum eines anderen stehen. Die aus diesem Gesetzeswortlaut abzuleitende fiktionale Annahme von Anlagevermögen als Tatbestandsvoraussetzung muss den konkreten Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen und sich soweit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (Senatsurteile vom 29.11.1972 - I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148; vom 30.03.1994 - I R 123/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810; vom 04.06.2014 - I R 70/12, BFHE 246, 67, BStBl II 2015, 289). Eine Geschäftstätigkeit als sog. Durchführungsgesellschaft schließt die Annahme von (fiktionalem) Anlagevermögen an den angemieteten Messeflächen aus.*)

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