AG Walsrode, Urteil vom 05.12.2016 - 7 C 384/16
1. Ein Beschluss, nachdem Feuchtigkeitsschäden im Sockelbereich des Hauses durch einen Sachverständigen festgestellt, die Ursachen ergründet und anschließend die Kosten vom Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft verauslagt werden sollen, ist wirksam.
2. Eine gegen den Beschluss gerichtete Teilanfechtungsklage ist unbegründet, wenn der Beschluss einstimmig und ohne Enthaltungen gefasst wurde.
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