AG Stolzenau, Urteil vom 07.07.2016 - 3 C 12/16
1. Nach Anordnung der Zwangsverwaltung über ein Objekt, ist der ursprüngliche Eigentümer nicht mehr befugt, ein Apartment im Haus an eine dritte Person weiter zu vermieten.
2. Wer sich der Zwangsverwaltung dadurch widersetzt, dass er die Schlüssel zum Hause nicht aushändigt und sich weiter einer Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Zwangsverwaltungsobjekt anmaßt hat, indem er das Appartement zur Vermietung inseriert und dritte zur Nutzung überlässt, greift in die Befugnisse des Zwangsverwalters ein.
3. Für eine solche ungerechtfertigte Bereicherung zulasten des Zwangsverwalters hat dieser einen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung.
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