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IBRRS 2017, 0973; IMRRS 2017, 0406
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Auskunft einer Stadtverwaltung rechtfertigt kein Mieterhöhungsverlangen!

AG Ludwigsburg, Urteil vom 29.12.2016 - 7 C 1931/16

1. Ein Mieterhöhungsverlangen ist dem Mieter zu erklären und zu begründen.

2. Die Begründung soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen, um überflüssige Prozesse zu vermeiden. Nur durch konkrete Hinweise auf ein geeignetes Begründungsmittel, kann der Mieter sich während der Überlegungsfrist schlüssig werden kann, ob er dem Erhöhungsverlangen zustimmt oder nicht.

3. Das Mieterhöhungsverlangen kann z. B. auf einen Mietspiegel, eine Auskunft aus einer Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen gestützt werden. Eine Auskunft einer Stadtverwaltung über durchschnittliche Mietpreise genügt nicht.

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