AG Hannover, Urteil vom 09.02.2016 - 426 C 3047/15
1. Eine Betriebskostenabrechnung ist aus sich heraus schlüssig und kann auch ohne Berücksichtigung des Verbrauchs der Vorjahre geprüft werden. Im Übrigen besteht jederzeit ein Recht auf Einsicht in die zugrunde liegenden Belege, um die Abrechnung zu prüfen.
2. Mit Erhalt der Abrechnung hat der Mieter Kenntnis von etwaigen überhöhten Vorauszahlungen.
3. Der Rückforderungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist. Diese beginnt am Ende des Kalenderjahres, indem der Mieter die Abrechnung erhält.
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