AG Gengenbach, Urteil vom 20.12.2016 - 1 C 71/15
1. Beim Werkvertrag können im Falle des Vorliegens wesentlicher Mängel keine Abschlagszahlungen vom Besteller beansprucht werden.*)
2. Eine Abschlagszahlung kommt dennoch für eine werthaltige, abtrennbare Teilleistung in Betracht, die vertragsgemäß erbracht wurde.*)
3. Bei Abrechnungsreife ist die Klage im Wege der Klageänderung auf die Schlussrechnung zu stützen.*)
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