AG Garmisch-Partenkirchen, Urteil vom 17.10.2016 - 5 C 449/16
1. Baumfällkosten zählen doch nicht zu den Kosten der Gartenpflege gem. § 2 Nr. 10 BetrKV, da diese offenkundig nicht laufend entstehen.
2. Keinesfalls können Baumfällkosten als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn es sich um einen morschen und kranken Baum handelt, der durch den Vermieter gefällt wird.
3. Durch das Fällen eines morschen und kranken Baums kommt der Grundstückseigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nach und beseitigt einen sonstigen Mangel i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV.
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