AG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.03.2017 - 33 C 1414/16
1. Wird bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch den Rechtsanwalt des Vermieters eine Vollmachtsurkunde vorgelegt, so gilt diese Urkunde bei einer erneuten Kündigung wegen Zahlungsverzugs nicht mehr; vielmehr muss der Anwalt bei jeder Kündigung eine Vollmachtsurkunde vorlegen. Ansonsten kann der Mieter die Kündigung nach § 174 BGB zurückweisen.
2. Der Vermieter kann sich in der Regel nicht auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung berufen, wenn der Wohnraummieter alle aktuellen Zahlungsrückstände spätestens binnen zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage ausgeglichen hat und keine sonstigen erheblichen Gründe gegen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sprechen.
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