AG Dresden, Urteil vom 04.03.2016 - 141 C 1707/15
1. Auch bei gehäuften Einbrüchen in der Nachbarschaft ist der Vermieter nicht verpflichtet, eine über eine Instandsetzung von vorhandenen Fenstern und Schließanlagen hinausgehende Modernisierung der Sicherheitssysteme des Anwesens vorzunehmen.
2. Auch noch so verständliche Befürchtungen und Verunsicherungen des Mieters verpflichten den Vermieter nicht das "subjektive Wohlempfinden und Geborgenheitsgefühl" des Mieters durch gesteigerten Einbruchsschutz zu verschärfen.
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