AG Dortmund, Urteil vom 07.02.2017 - 425 C 6067/16
1. Die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB gehört zum gesetzlichen Leitbild des Mietvertrages.*)
2. Die Verjährungsfrist des § 548 BGB kann bei einem Automietvertrag gem. § 202 Abs. 2 BGB nicht formularvertraglich auf ein Jahr verlängert werden, da dies für den Regelfall eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellen würde. Gerade der schnelle Weiterverkauf solcher Fahrzeuge und die häufige Weitervermietung erschweren die Sachverhaltsaufklärung, so dass die kurze Verjährungsfrist gerade in der Automiete schnell zu einer Sachverhaltsaufklärung zwingt.*)
3. Ob die Hemmungstatbestände für bestimmte Fallkonstellationen (bis zur Vorlage des Sachverständigengutachtens, Einsicht in die Ermittlungsakte) formularvertraglich erweitert werden können, bleibt offen.*)
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