AG Bremen, Urteil vom 05.08.2015 - 28 C 58/14
1. Aus einer beschlossenen Genehmigung für eine Rollator-Box kann keine Zustimmung zur Errichtung einer E-Mobil-Box hergeleitet werden. Rollatoren und E-Mobile unterscheiden sich von ihren Ausmaßen erheblich, zudem Bedarf es keines Stromanschlusses für einen Rollator.
2. Für die Beschlussfassung sind allein die den übrigen Miteigentümern gegebenen Informationen entscheidend. Wird nicht dargelegt, dass es aus gesundheitlichen Interessen des Wohnungseigentümers unbedingt erforderlich ist und keine andere Möglichkeit besteht, die Mobilität des Betroffenen zu steigern, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses.
3. Selbst wenn der Wohnungseigentümer zwingend auf ein Elektromobil und eine Box dafür angewiesen wäre, müsste er sich gegebenenfalls den Vorstellungen der Beklagten über die Ausgestaltung einer Box unterordnen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit wäre grundsätzlich in jedem Fall das Interesse der Beklagten an einer das einheitliche Erscheinungsbild möglichst wenig beeinträchtigenden und die Bausubstanz möglichst schonenden Errichtung einer Box zu wahren.
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