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BGH: Klausel bzgl. Abrechnung der Heizperiode bis 30.06. ist kein Nachforderungsausschluss
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"Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres ist über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen. [...]",
ist keine Ausschlusswirkung dahin beizumessen, dass der Vermieter mit Ablauf dieser Frist gehindert ist, Heizkostennachforderungen geltend zu machen. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 20.01.2016.