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Anrechenbare Kosten gemäß Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage: Klausel unwirksam!
Vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen die anrechenbaren Kosten für Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 4 gemäß der HOAI 1996 auf der Grundlage einer genehmigten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage Bau zu bestimmen sind, sind wegen unangemessener Benachteiligung des Architekten unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Beschluss vom 16.11.2016 entschieden.