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Haben Mieter einen Anspruch auf Sonnenschutz?

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(28.04.2014) Haben Mieter einen Anspruch auf Sonnenschutz? Kann ein Mieter, der sich vor der Sonne auf seinem Balkon schützen will, vom Vermieter das Anbringen einer Markise verlangen?

Ja, sagt das Amtsgericht München (Aktenzeichen 411 C 4836/13 ) in folgendem Fall: Ein Mieter einer Wohnung im dritten Obergeschoss, bat seinen Vermieter um die Zustimmung, einen Sonnenschutz in Form einer Markise anbringen zu dürfen. Der Vermieter stimmte dem nicht zu. Der Balkon sei komplett überdacht und ein weiterer Sonnenschutz könnte in Form eines Sonnenschirms erfolgen. Würden alle Mieter Markisen an ihrem Balkon anbringen, käme es zu einem unschönen, uneinheitlichen Erscheinungsbild des Hauses.

Der klagende Mieter bekam vor Gericht Recht: Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehört als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters. Ein solcher Schutz kann durch das Aufstellen eines Sonnenschirms nicht ausreichend erreicht werden, so dass ein Anspruch auf Anbringen einer Markise besteht, urteilte das Amtsgericht München.

Ein solcher Schutz könne durch das Aufstellen eines Sonnenschirms auf einem durch den darüber liegenden Balkon überdachten Balkon nicht ausreichend erreicht werden, da die Sonne im Tagesverlauf aus unterschiedlichen Richtungen auf den Balkon scheine und ein Sonnenschirm im Wesentlichen nur den Einfallwinkel von oben und nur einen kleinen Radius abdeckte. Ein zu starkes Neigen des Schirmes sei aus statischen Gründen nicht möglich und würde auch den Balkonbereich zu sehr abdichten. Viele Stunden am Tag könnte somit die Sonne ungehindert auf den Balkon scheinen, so dass aus gesundheitlichen Gründen gerade an Tagen, die auf Grund der Wetterlage auf dem Balkon verbracht würden, der Balkon nicht ausreichend genutzt werden könnte.

Das Aufstellen mehrerer Sonnenschirme sei nicht zumutbar, da damit der ohnehin kleine Raum des Balkons zu sehr verstellt werde. Außerdem sei davon auszugehen, dass das Aufstellen mehrerer Sonnenschirme auf dem Balkon statt der Anbringung einer Markise das Erscheinungsbild der Anlage stärker beeinträchtige.
Demgegenüber gewährleiste eine Markise den größtmöglich Schutz gegen die Sonne, ohne die Nutzung des Balkons unzumutbar einzuschränken. Zwar werde eine derartige Markise bei ihrer Anbringung mit der Decke des darüber liegenden Balkons verschraubt und stelle somit eine bauliche Veränderung dar, die der Genehmigung des Vermieters bedürfe. Es stehe jedoch nicht im freien Ermessen des Vermieters eine solche Genehmigung hierzu zu verweigern. Der Vermieter habe vielmehr seine Zustimmung zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts gering sei und demgegenüber der Mieter in seinem üblichen Wohngebrauch zu stark eingeschränkt wäre.

(Quelle: Anwalt-Suchservice)