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Freie Kündigung: Abrechnungsvereinfachung im FoSiG - Interesse des AN hinlänglich gewahrt?

Das am 01.01.2009 inkraftgetretene Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) sieht unter vielen gesetzgeberischen Maßnahmen eine Abrechnungsvereinfachung für die Fälle der freien Kündigung vor. Der Gesetzgeber will dem Auftragnehmer Marscherleichterung verschaffen durch folgende Ergänzung des § 649 BGB:

"Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der vereinbarten noch nicht verdienten Vergütung zustehen."
Das soll das Ergebnis aus dem Ansatz ...

vereinbarte Vergütung für das gekündigte Leistungsvolumen
abzgl. ersparter Aufwand,
abzgl. anderweitiger Erwerb
sein. Die Vermutung kann der Auftraggeber widerlegen. Er kann den Nachweis höherer Ersparnis führen, so nachzulesen in der Begründung des FoSiG (B zu Artikel 1 zu Nr. 6), so dass weniger als 5 % der Vergütung für das gekündigte Leistungsvolumen bleibt. Der "Nachweis höherer Ersparnis" dürfte als Nachweis der Gesamtabzüge aus Ersparnis und anderweitigem Erwerb zu verstehen sein.

Nach der Wahrnehmung des Gesetzgebers habe die Rechtsprechung die Darlegungsanforderungen des Vergütungsanspruchs mit Blick auf die abzusetzenden ersparten Aufwendungen so hoch gesetzt, dass der Anspruch praktisch kaum durchzusetzen sei (a.a.O.).

Was meinen Sie?
Wird das Interesse des Auftragnehmers hinlänglich gewahrt? Umfassen 5 % den vollen Anspruch?
Sind die Anforderungen an den Nachweis tatsächlich zu hoch?



Dr.-Ing. Matthias Drittler
(erstellt am 26.10.2008 um 20:21 Uhr)

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