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		<title>ibr-online Blog (Alle Sachgebiete)</title>
		<link>http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php</link>
		<description>Das Bau-, Immobilien- und Vergaberechtsblog</description>
		<language>de-de</language>
		<copyright>id Verlag</copyright>
		<ttl>60</ttl>
		<managingEditor>Herr Krüger</managingEditor>
		<webMaster>Herr Krüger</webMaster>
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      <title>ibr-online Blog (Alle Sachgebiete)</title>
      <link>http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php</link>
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		<item>
			<title>Märchen oder Realität: Die Rückforderung des Vorschusses</title>
			<link>http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=101</link>
			<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 12:06:19 +0100</pubDate>
      <category>Vorschussrückzahlung</category>
      <category>Vorschussrückforderung</category>
      <category>- Recht am Bau -</category>
			<description>Mit der Überschrift seines Beitrags in der Festschrift für Jagenburg (2002, S. 371) &quot;Rückforderung des Vorschusses? Ein Märchen!&quot; ist Koeble eine griffige Formulierung gelungen. Schon in IBR 2003, 529 hat Schulze-Hagen sie aufgegriffen. Nun gibt das BGH-Urteil vom 14.01.2010 (VII ZR 108/08, IBR 2010, 136) ihm Anlass, darauf zurückzukommen (Vorwort zu IBR März 2010 und IBR 2010, 136).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
 [...]</description>
			<content:encoded><![CDATA[<img src="http://www.ibr-online.de/bilder/staff/WeyerFriedhelm.jpg" align="left" hspace="3" title="Dr. Friedhelm Weyer" />Mit der Überschrift seines Beitrags in der Festschrift für Jagenburg (2002, S. 371) "Rückforderung des Vorschusses? Ein Märchen!" ist Koeble eine griffige Formulierung gelungen. Schon in IBR 2003, 529 hat Schulze-Hagen sie aufgegriffen. Nun gibt das BGH-Urteil vom 14.01.2010 (VII ZR 108/08, IBR 2010, 136) ihm Anlass, darauf zurückzukommen (Vorwort zu IBR März 2010 und IBR 2010, 136).<br /><br />
 [...]]]></content:encoded>
			<author>Dr. Friedhelm Weyer</author>
			<guid isPermaLink="true">http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=101</guid>
		</item>
		<item>
			<title>BGH &quot;Zuschlagsverzögerung II&quot;: Kein Nachweis der IST-Kosten, ursprüngliches Preisniveau ist fortzuschreiben!</title>
			<link>http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=100</link>
			<pubDate>Thu, 18 Feb 2010 09:24:38 +0100</pubDate>
      <category>- Recht am Bau -</category>
			<description>Die Höhe des Anspruchs aus § 2 Nr. 5 VOB/B ergebe sich im rechtlichen Ausgangspunkt aus der Differenz zwischen den Kosten, die bei Ausführung der Bauleistung tatsächlich angefallen sind, und den Kosten, die bei Erbringung der Bauleistung in dem nach der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum angefallen wären. So lautet eine Kernaussage in der Entscheidung BGH &quot;Zuschlagsverzögerung II, Autobahnlos bei N.&quot; (VII ZR 152/08). Das Ergebnis dieses differenzhypothetischen Ansatzes zeigt tatsächliche Kosten; siehe Kus, IBR 2009, 628; Drittler, BauR 2010, 143, 149. Das ist keineswegs so gewollt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
 [...]</description>
			<content:encoded><![CDATA[<img src="http://www.ibr-online.de/bilder/staff/DrittlerMatthias.jpg" align="left" hspace="3" title="Dr. Matthias Drittler" />Die Höhe des Anspruchs aus § 2 Nr. 5 VOB/B ergebe sich im rechtlichen Ausgangspunkt aus der Differenz zwischen den Kosten, die bei Ausführung der Bauleistung tatsächlich angefallen sind, und den Kosten, die bei Erbringung der Bauleistung in dem nach der Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum angefallen wären. So lautet eine Kernaussage in der Entscheidung BGH "Zuschlagsverzögerung II, Autobahnlos bei N." (VII ZR 152/08). Das Ergebnis dieses differenzhypothetischen Ansatzes zeigt tatsächliche Kosten; siehe Kus, IBR 2009, 628; Drittler, BauR 2010, 143, 149. Das ist keineswegs so gewollt.<br /><br />
 [...]]]></content:encoded>
			<author>Dr. Matthias Drittler</author>
			<guid isPermaLink="true">http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=100</guid>
		</item>
		<item>
			<title>Zuschlagsverzögerung V: BGH bestätigt Grundüberlegungen seiner Leitentscheidung</title>
			<link>http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=98</link>
			<pubDate>Sun, 31 Jan 2010 21:53:46 +0100</pubDate>
      <category>Bindefristverlängerung</category>
      <category>Zuschlagsverzögerung</category>
      <category>- Recht am Bau -</category>
			<description>Der öffentliche Auftraggeber trägt das Risiko der Zuschlagsverzögerung, wenn sich in der Folge der Zuschlagsverzögerung die Ausführungsfristen verschieben. Die jüngste Entscheidung des BGH zur Frage der Anpassung der Ausführungsfristen und des Preises bei Verzögerung des Zuschlags (&quot;Zuschlagsverzögerung V, Autobahbrücke bei S.&quot; vom 26.11.2009 - VII ZR 131/08) steht in völliger Übereinstimmung mit seiner Leitentscheidung. Das Gericht bestätigt wesentliche Aussagen aus &quot;Zuschlagsverzögerung I, Tunnel Rudower Höhe&quot; vom 11.05.2009 (VII ZR 11/08):&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
 [...]</description>
			<content:encoded><![CDATA[Der öffentliche Auftraggeber trägt das Risiko der Zuschlagsverzögerung, wenn sich in der Folge der Zuschlagsverzögerung die Ausführungsfristen verschieben. Die jüngste Entscheidung des BGH zur Frage der Anpassung der Ausführungsfristen und des Preises bei Verzögerung des Zuschlags ("Zuschlagsverzögerung V, Autobahbrücke bei S." vom 26.11.2009 - VII ZR 131/08) steht in völliger Übereinstimmung mit seiner Leitentscheidung. Das Gericht bestätigt wesentliche Aussagen aus "Zuschlagsverzögerung I, Tunnel Rudower Höhe" vom 11.05.2009 (VII ZR 11/08):<br /><br />
 [...]]]></content:encoded>
			<author>Dr. Matthias Drittler</author>
			<guid isPermaLink="true">http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=98</guid>
		</item>
		<item>
			<title>Die HOAI 2009 und das Frauenbild</title>
			<link>http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=99</link>
			<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 10:20:02 +0100</pubDate>
      <category>HOAI 2009</category>
      <category>Posse</category>
      <category>Frauen</category>
      <category>- Architekten- &amp; Ingenieurrecht -</category>
			<description>Spätestens seit den 70iger Jahren ist eine begrüßenswerte Entwicklung im Gange, die der Benachteiligung oder gar Diskriminierung von Frauen vorbeugt. Dieser positive gesellschaftliche Trend erleidet durch die HOAI 2009 leider einen herben Rückschlag:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
 [...]</description>
			<content:encoded><![CDATA[<img src="http://www.ibr-online.de/bilder/staff/StammkoetterAndreas.jpg" align="left" hspace="3" title="Dr. Andreas Stammkötter" />Spätestens seit den 70iger Jahren ist eine begrüßenswerte Entwicklung im Gange, die der Benachteiligung oder gar Diskriminierung von Frauen vorbeugt. Dieser positive gesellschaftliche Trend erleidet durch die HOAI 2009 leider einen herben Rückschlag:<br /><br />
 [...]]]></content:encoded>
			<author>Dr. Andreas Stammkötter</author>
			<guid isPermaLink="true">http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=99</guid>
		</item>
		<item>
			<title>Schutzwirkung zugunsten Dritter nur in engen Grenzen!</title>
			<link>http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=97</link>
			<pubDate>Tue, 08 Dec 2009 16:36:11 +0100</pubDate>
      <category>Schutzwirkung zugunsten Dritter</category>
      <category>sittenwidrige Schadenszufügung</category>
      <category>- Recht am Bau -</category>
			<description>Ein Urteil des OLG Celle vom 19.11.2009 (8 U 29/09, ibr-online) wendet das von der Rechtsprechung entwickelte Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auf einen Fall kollusiver Täuschung einer Bank an. Das erscheint mir unvereinbar mit dem kürzlich vom BGH (Urteil vom 06.05.2008 - XI ZR 56/07, ibr-online = NJW 2008, 2245, 2247, Rdn.27) erneut betonten Grundsatz, dass bei Vermögensschäden eine Beschränkung dieses Instituts auf eng begrenzte Fälle geboten ist, um die vom Gesetzgeber gewollte  unterschiedliche Ausgestaltung von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
 [...]</description>
			<content:encoded><![CDATA[Ein Urteil des OLG Celle vom 19.11.2009 (8 U 29/09, ibr-online) wendet das von der Rechtsprechung entwickelte Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auf einen Fall kollusiver Täuschung einer Bank an. Das erscheint mir unvereinbar mit dem kürzlich vom BGH (Urteil vom 06.05.2008 - XI ZR 56/07, ibr-online = NJW 2008, 2245, 2247, Rdn.27) erneut betonten Grundsatz, dass bei Vermögensschäden eine Beschränkung dieses Instituts auf eng begrenzte Fälle geboten ist, um die vom Gesetzgeber gewollte  unterschiedliche Ausgestaltung von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben.<br /><br />
 [...]]]></content:encoded>
			<author>Dr. Friedhelm Weyer</author>
			<guid isPermaLink="true">http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=97</guid>
		</item>
		<item>
			<title>Mangel oder kein Mangel, das ist die Frage</title>
			<link>http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=96</link>
			<pubDate>Fri, 23 Oct 2009 21:30:15 +0200</pubDate>
      <category>Mangel</category>
      <category>Nichtmangel</category>
      <category>Minimalgrenze</category>
      <category>- Recht am Bau -</category>
			<description>Erneut überrascht die Kreativität eines Oberlandesgerichts. Das gilt diesmal für ein Urteil des KG vom 15.09.2009 (7 U 120/08, ibr-online). Darin schafft sich das Gericht nämlich die erörterten Probleme selbst. Denn es geht anläßlich des Streits zwischen Bauherren und Unternehmer bei dem Neubau eines Wohnhauses ohne jede Begründung davon aus, dass eine nur messtechnisch feststellbare Ebenheitsabweichung des Bodens im Dachgeschoss, welche die Nutzung des Teppichbodens in keiner Weise beeinträchtigt, einen Mangel darstellt. Deshalb verwundert es kaum, dass es dem KG anschließend nicht überzeugend gelingt, jegliche Mängelrechte der Bauherren zu verneinen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
 [...]</description>
			<content:encoded><![CDATA[Erneut überrascht die Kreativität eines Oberlandesgerichts. Das gilt diesmal für ein Urteil des KG vom 15.09.2009 (7 U 120/08, ibr-online). Darin schafft sich das Gericht nämlich die erörterten Probleme selbst. Denn es geht anläßlich des Streits zwischen Bauherren und Unternehmer bei dem Neubau eines Wohnhauses ohne jede Begründung davon aus, dass eine nur messtechnisch feststellbare Ebenheitsabweichung des Bodens im Dachgeschoss, welche die Nutzung des Teppichbodens in keiner Weise beeinträchtigt, einen Mangel darstellt. Deshalb verwundert es kaum, dass es dem KG anschließend nicht überzeugend gelingt, jegliche Mängelrechte der Bauherren zu verneinen.<br /><br />
 [...]]]></content:encoded>
			<author>Dr. Friedhelm Weyer</author>
			<guid isPermaLink="true">http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=96</guid>
		</item>
		<item>
			<title>BGH &quot;Zuschlagsverzögerung II&quot;: Nachträgliche Sanierung &quot;schlechter&quot; Preise unerwünscht</title>
			<link>http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=95</link>
			<pubDate>Mon, 19 Oct 2009 09:53:54 +0200</pubDate>
      <category>Bindefristverlängerung</category>
      <category>Zuschlagsverzögerung</category>
      <category>- Recht am Bau -</category>
			<description>Der öffentliche Auftraggeber trägt die Zeit- und Preisrisiken, wenn er den Zuschlag später als ausgeschrieben erteilt; so entschieden in BGH &quot;Zuschlagsverzögerung I, Tunnel Rudower Höhe&quot; vom 11.05.2009 (VII ZR 11/08). In der zugrunde liegenden Fallkonstellation muss der Vertrag ungeachtet der Zuschlagsverschiebung mit den Ausführungsfristen des Angebots zustande gekommen sein und der Auftragnehmer muss der Bindefristverlängerung vorbehaltlos zugestimmt haben. Der vertragliche Vergütungsanspruch ist dann &quot;in Anlehnung an die Grundsätze&quot; des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen; siehe Blog-Eintrag Drittler, &quot;Bindefristverlängerung: Grundzüge der Entscheidung des BGH vom 11.05.2009&quot;. Inzwischen darf sich die betroffene Auftragnehmerschaft ihres Vergütungsanspruchs nicht mehr ohne Weiteres sicher sein. In einer der zurzeit wohl spannendsten Fragen des Claimmanagements hat der BGH jetzt über weitere Fallgestaltungen entschieden und dabei wichtige, teilweise nicht ganz unproblematische Leitlinien aufgestellt. In zwei der drei neuen Entscheidungen zum Thema wird nun eingeschränkt: Aufgrund Zuschlagsverzögerung könne ...&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
 [...]</description>
			<content:encoded><![CDATA[Der öffentliche Auftraggeber trägt die Zeit- und Preisrisiken, wenn er den Zuschlag später als ausgeschrieben erteilt; so entschieden in BGH "Zuschlagsverzögerung I, Tunnel Rudower Höhe" vom 11.05.2009 (VII ZR 11/08). In der zugrunde liegenden Fallkonstellation muss der Vertrag ungeachtet der Zuschlagsverschiebung mit den Ausführungsfristen des Angebots zustande gekommen sein und der Auftragnehmer muss der Bindefristverlängerung vorbehaltlos zugestimmt haben. Der vertragliche Vergütungsanspruch ist dann "in Anlehnung an die Grundsätze" des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen; siehe Blog-Eintrag Drittler, "Bindefristverlängerung: Grundzüge der Entscheidung des BGH vom 11.05.2009". Inzwischen darf sich die betroffene Auftragnehmerschaft ihres Vergütungsanspruchs nicht mehr ohne Weiteres sicher sein. In einer der zurzeit wohl spannendsten Fragen des Claimmanagements hat der BGH jetzt über weitere Fallgestaltungen entschieden und dabei wichtige, teilweise nicht ganz unproblematische Leitlinien aufgestellt. In zwei der drei neuen Entscheidungen zum Thema wird nun eingeschränkt: Aufgrund Zuschlagsverzögerung könne ...<br /><br />
 [...]]]></content:encoded>
			<author>Dr. Matthias Drittler</author>
			<guid isPermaLink="true">http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=95</guid>
		</item>
		<item>
			<title>Gestörter Bauablauf: Darlegung von Behinderungsfolgen und missverstandenes &quot;Aschenputtel&quot;-Prinzip</title>
			<link>http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=94</link>
			<pubDate>Thu, 10 Sep 2009 19:18:29 +0200</pubDate>
      <category>Behinderung</category>
      <category>gestörter Bauablauf</category>
      <category>Störungsmodifikation</category>
      <category>abstrakter Nachweis</category>
      <category>konkreter Nachweis</category>
      <category>bauablaufbezogene Darstellung</category>
      <category>- Recht am Bau -</category>
			<description>Schelte für baubetriebliche Gutachter scheint mittlerweile schick zu sein. Der Begriff &quot;konkrete bauablaufbezogene Darstellung&quot; sei zum Zauberwort in der Auseinandersetzung über gestörte Bauabläufe geworden. Gerade in der Baubetriebsliteratur habe sich dazu ein &quot;erstaunlicher Ideenreichtum&quot; entwickelt (Leinemann, NZBau 2009, 563, 564). In der Beurteilung juristischer Prämissen und Interpretation der einschlägigen Rechtsprechung und juristischen Fachliteratur lägen &quot;häufig gravierende Fehlerquellen baubetrieblicher Gutachten&quot; (a.a.O., 567).&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
 [...]</description>
			<content:encoded><![CDATA[Schelte für baubetriebliche Gutachter scheint mittlerweile schick zu sein. Der Begriff "konkrete bauablaufbezogene Darstellung" sei zum Zauberwort in der Auseinandersetzung über gestörte Bauabläufe geworden. Gerade in der Baubetriebsliteratur habe sich dazu ein "erstaunlicher Ideenreichtum" entwickelt (Leinemann, NZBau 2009, 563, 564). In der Beurteilung juristischer Prämissen und Interpretation der einschlägigen Rechtsprechung und juristischen Fachliteratur lägen "häufig gravierende Fehlerquellen baubetrieblicher Gutachten" (a.a.O., 567).<br /><br />
 [...]]]></content:encoded>
			<author>Dr. Matthias Drittler</author>
			<guid isPermaLink="true">http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=94</guid>
		</item>
		<item>
			<title>Akquise durch Hinweis auf Beratungsbedarf: Dann aber auch zutreffende!</title>
			<link>http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=93</link>
			<pubDate>Fri, 21 Aug 2009 15:39:19 +0200</pubDate>
      <category>Unberechtigte Mängelrüge</category>
      <category>Symptom-Rechtsprechung</category>
      <category>Prüfungspflicht</category>
      <category>- Bauträgerrecht -</category>
      <category>- Recht am Bau -</category>
      <category>- Immobilienrecht -</category>
      <category>-  -</category>
			<description>Dass Anwaltsorganisationen durch Hinweise auf Lebenssachverhalte, die einen besonderen anwaltlichen Beratungsbedarf begründen, Werbung für das Beratungsangebot ihrer Mitglieder betreiben, ist sicherlich eines ihrer berechtigten Anliegen. Handelt es sich bei einem erheblichen Teil dieser Mitglieder um Fachanwälte, sollte die Qualität solcher Hinweise aber den hohen Erwartungen entsprechen, welche das umworbene Publikum gerade an Fachanwälte stellt. Das scheint bei einer kürzlichen Mitteilung der ARGE Baurecht nicht ausreichend bedacht worden zu sein.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
 [...]</description>
			<content:encoded><![CDATA[Dass Anwaltsorganisationen durch Hinweise auf Lebenssachverhalte, die einen besonderen anwaltlichen Beratungsbedarf begründen, Werbung für das Beratungsangebot ihrer Mitglieder betreiben, ist sicherlich eines ihrer berechtigten Anliegen. Handelt es sich bei einem erheblichen Teil dieser Mitglieder um Fachanwälte, sollte die Qualität solcher Hinweise aber den hohen Erwartungen entsprechen, welche das umworbene Publikum gerade an Fachanwälte stellt. Das scheint bei einer kürzlichen Mitteilung der ARGE Baurecht nicht ausreichend bedacht worden zu sein.<br /><br />
 [...]]]></content:encoded>
			<author>Dr. Friedhelm Weyer</author>
			<guid isPermaLink="true">http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=93</guid>
		</item>
		<item>
			<title>Auswirkungen von §§ 632a Abs. 1 Satz 3, 641 Abs. 3 BGB auf Abschlagsforderungen</title>
			<link>http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=92</link>
			<pubDate>Tue, 14 Jul 2009 00:01:53 +0200</pubDate>
      <category>Abschlagszahlung</category>
      <category>wesentlicher Mangel</category>
      <category>Leistungsverweigerungsrecht</category>
      <category>- Bauträgerrecht -</category>
      <category>- Recht am Bau -</category>
      <category>-  -</category>
			<description>In einem Kurzaufsatz in ibr-online (Werkstattbeitrag vom 06.07.2009) befassen sich Knipp/Schellenberg mit dem neuen § 632a BGB. Sie bezeichnen es als unklar, ob dessen Abs. 1 Satz 3 auch bei Vorliegen unwesentlicher Mängel Anwendung findet. Zudem machen sie Andeutungen, dass die Darlegungs- und Beweislast anders als nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung zu beurteilen sein dürfte. Man sollte jedoch keine Probleme suchen, wo es eigentlich keine gibt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
 [...]</description>
			<content:encoded><![CDATA[In einem Kurzaufsatz in ibr-online (Werkstattbeitrag vom 06.07.2009) befassen sich Knipp/Schellenberg mit dem neuen § 632a BGB. Sie bezeichnen es als unklar, ob dessen Abs. 1 Satz 3 auch bei Vorliegen unwesentlicher Mängel Anwendung findet. Zudem machen sie Andeutungen, dass die Darlegungs- und Beweislast anders als nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung zu beurteilen sein dürfte. Man sollte jedoch keine Probleme suchen, wo es eigentlich keine gibt.<br /><br />
 [...]]]></content:encoded>
			<author>Dr. Friedhelm Weyer</author>
			<guid isPermaLink="true">http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=92</guid>
		</item>
		<item>
			<title>BGH &quot;Zuschlagsverzögerung I&quot;: Leitentscheidung vom 11.05.2009 &quot;nur&quot; ein Schritt zur Gesamtlösung</title>
			<link>http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=91</link>
			<pubDate>Wed, 24 Jun 2009 08:42:09 +0200</pubDate>
      <category>Bindefristverlängerung</category>
      <category>Zuschlagsverzögerung</category>
      <category>- Vergaberecht -</category>
			<description>Keine Entwarnung für den Bestbietenden durch BGH &quot;Bindefristverlängerung, Tunnel Rudower Höhe&quot; vom 11.05.2009 (IBR 2009, 310, 311, 312 [Kus]), auf dessen Angebot der &quot;Zuschlag&quot; unter Änderung der Ausführungsfristen nach vorbehaltloser Zustimmung zur Bindefristverlängerung erteilt wird. Auf solch einen &quot;Zuschlag&quot; muss der Bieter im Rahmen der Annahmefrist des § 147 BGB mit seinen Vorstellungen von den Ausführungsfristen und ggf. seinen Vorstellungen von einer Preisanpassung antworten. Er darf nicht &quot;wortlos&quot; mit der Arbeit beginnen, will er nicht Gefahr laufen, dass ihm das Schweigen als Annahme der Auftraggebervorstellungen von der zeitlichen und ggf. preislichen Abwicklung ausgelegt wird. So erging es aber dem Auftragnehmer im jüngst entschiedenen Fall OLG Celle &quot;Bindefristverlängerung II&quot; (14 U 62/08): Der Vertrag kam trotz Verschiebung der Bauzeit in eine teurere Periode mit dem ursprünglich angebotenen Preis zustande. Mit seiner Mehrkostenforderung konnte sich der Auftragnehmer nicht durchsetzen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
 [...]</description>
			<content:encoded><![CDATA[Keine Entwarnung für den Bestbietenden durch BGH "Bindefristverlängerung, Tunnel Rudower Höhe" vom 11.05.2009 (IBR 2009, 310, 311, 312 [Kus]), auf dessen Angebot der "Zuschlag" unter Änderung der Ausführungsfristen nach vorbehaltloser Zustimmung zur Bindefristverlängerung erteilt wird. Auf solch einen "Zuschlag" muss der Bieter im Rahmen der Annahmefrist des § 147 BGB mit seinen Vorstellungen von den Ausführungsfristen und ggf. seinen Vorstellungen von einer Preisanpassung antworten. Er darf nicht "wortlos" mit der Arbeit beginnen, will er nicht Gefahr laufen, dass ihm das Schweigen als Annahme der Auftraggebervorstellungen von der zeitlichen und ggf. preislichen Abwicklung ausgelegt wird. So erging es aber dem Auftragnehmer im jüngst entschiedenen Fall OLG Celle "Bindefristverlängerung II" (14 U 62/08): Der Vertrag kam trotz Verschiebung der Bauzeit in eine teurere Periode mit dem ursprünglich angebotenen Preis zustande. Mit seiner Mehrkostenforderung konnte sich der Auftragnehmer nicht durchsetzen.<br /><br />
 [...]]]></content:encoded>
			<author>Dr. Matthias Drittler</author>
			<guid isPermaLink="true">http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=91</guid>
		</item>
		<item>
			<title>Zum Baugeldbegriff nach dem aktuellen Änderungsentwurf des BauFordSiG</title>
			<link>http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=90</link>
			<pubDate>Thu, 04 Jun 2009 16:51:00 +0200</pubDate>
      <category>BauFordSiG</category>
      <category>Baugeld</category>
      <category>- Recht am Bau -</category>
			<description>Wenn der Baugeldbegriff vom Grundbuch abgekoppelt wird, erscheint es nachvollziehbar, ihn vom Baugrundstück überhaupt zu trennen. Von daher ist eine Poollösung in Ordnung. Die Bauindustrie kann besser wirtschaften.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
 [...]</description>
			<content:encoded><![CDATA[<img src="http://www.ibr-online.de/bilder/staff/BrunsPatrick.jpg" align="left" hspace="3" title="Dr. Patrick Bruns" />Wenn der Baugeldbegriff vom Grundbuch abgekoppelt wird, erscheint es nachvollziehbar, ihn vom Baugrundstück überhaupt zu trennen. Von daher ist eine Poollösung in Ordnung. Die Bauindustrie kann besser wirtschaften.<br /><br />
 [...]]]></content:encoded>
			<author>Dr. Patrick Bruns</author>
			<guid isPermaLink="true">http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=90</guid>
		</item>
		<item>
			<title>BGH &quot;Zuschlagsverzögerung I&quot;: Grundzüge der Entscheidung des BGH vom 11.05.2009</title>
			<link>http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=89</link>
			<pubDate>Wed, 27 May 2009 18:30:58 +0200</pubDate>
      <category>Bindefristverlängerung</category>
      <category>Vergabeüberprüfungsverfahren</category>
      <category>Zuschlagsverzögerung</category>
      <category>- Recht am Bau -</category>
			<description>Nachdem das Urteil im Volltext bei ibr-online steht (VII ZR 11/08), Herr Kus die wesentlichen Inhalte der Entscheidung BGH &quot;Bindefristverlängerung, Tunnel Rudower Höhe&quot; sehr anschaulich in IBR 2009, 310, IBR 2009, 311 und IBR 2009, 312 zusammengefasst hat und jetzt auch Herr Kniffka taufrisch in Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 26.05.2009, § 631 Rz. 33 ff. einige weitere Erwägungen kommentiert, zeichnen sich die Grundzüge für die dem Gericht vorgegebene Fallkonstellation &quot;Zuschlag unverändert auf das Angebot mit obsoleten bauzeitlichen Grundlagen bei vorbehaltloser Zustimmung zur Bindefristverlängerung&quot; inzwischen recht scharf ab. Zeit für eine Zusammenfassung und eine erste Bewertung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
 [...]</description>
			<content:encoded><![CDATA[Nachdem das Urteil im Volltext bei ibr-online steht (VII ZR 11/08), Herr Kus die wesentlichen Inhalte der Entscheidung BGH "Bindefristverlängerung, Tunnel Rudower Höhe" sehr anschaulich in IBR 2009, 310, IBR 2009, 311 und IBR 2009, 312 zusammengefasst hat und jetzt auch Herr Kniffka taufrisch in Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 26.05.2009, § 631 Rz. 33 ff. einige weitere Erwägungen kommentiert, zeichnen sich die Grundzüge für die dem Gericht vorgegebene Fallkonstellation "Zuschlag unverändert auf das Angebot mit obsoleten bauzeitlichen Grundlagen bei vorbehaltloser Zustimmung zur Bindefristverlängerung" inzwischen recht scharf ab. Zeit für eine Zusammenfassung und eine erste Bewertung.<br /><br />
 [...]]]></content:encoded>
			<author>Dr. Matthias Drittler</author>
			<guid isPermaLink="true">http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=89</guid>
		</item>
		<item>
			<title>Auftragnehmer verursacht Schaden an Nachbarhaus: Verjährung des Schadenersatzanspruchs des Auftraggebers in 3 oder 5 Jahren?</title>
			<link>http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=88</link>
			<pubDate>Tue, 26 May 2009 13:48:33 +0200</pubDate>
      <category>Mangelfolgeschaden</category>
      <category>Nebenpflichtverletzung</category>
      <category>Verjährunsfrist</category>
      <category>- Architekten- &amp; Ingenieurrecht -</category>
      <category>- Bauträgerrecht -</category>
      <category>- Recht am Bau -</category>
      <category>- Versicherungsrecht -</category>
      <category>-  -</category>
			<description>Ein Urteil des OLG Zweibrücken vom 04.12.2008 - 4 U 137/ 07 (IBR 2009, 138), welches bislang nicht (Reichert, IBR 2009, 138) oder lediglich ganz vorsichtig (Weise/Hänsel, NJW-Spezial 2009, 78) auf Kritik gestoßen ist, fordert dem gegenüber ganz entschiedenen Widerspruch geradezu heraus.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
 [...]</description>
			<content:encoded><![CDATA[Ein Urteil des OLG Zweibrücken vom 04.12.2008 - 4 U 137/ 07 (IBR 2009, 138), welches bislang nicht (Reichert, IBR 2009, 138) oder lediglich ganz vorsichtig (Weise/Hänsel, NJW-Spezial 2009, 78) auf Kritik gestoßen ist, fordert dem gegenüber ganz entschiedenen Widerspruch geradezu heraus.<br /><br />
 [...]]]></content:encoded>
			<author>Dr. Friedhelm Weyer</author>
			<guid isPermaLink="true">http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=88</guid>
		</item>
		<item>
			<title>BGH &quot;Zuschlagsverzögerung I&quot;: Nicht nur Mehr-, sondern auch Minderkosten im neuen Preis zu berücksichtigen!</title>
			<link>http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=87</link>
			<pubDate>Mon, 18 May 2009 12:54:23 +0200</pubDate>
      <category>Zuschlag Zuschlagsverzögerung Bindefristverlängerung</category>
      <category>- Vergaberecht -</category>
			<description>Die unter dem Titel &quot;Bindefristverlängerung: Nur Mehr-, oder auch Minderkostenansprüche?&quot; im Blog-Eintrag vom 12.05.2009 in den Raum gestellte Minderkostenthese wird vom Bundesgerichtshof getragen. In der Urteilsbegründung zu BGH &quot;Bindefristverlängerung, Tunnel Rudower Höhe&quot; vom 11.05.2009 (VII ZR 11/08) spricht das Gericht deutliche Worte.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
 [...]</description>
			<content:encoded><![CDATA[Die unter dem Titel "Bindefristverlängerung: Nur Mehr-, oder auch Minderkostenansprüche?" im Blog-Eintrag vom 12.05.2009 in den Raum gestellte Minderkostenthese wird vom Bundesgerichtshof getragen. In der Urteilsbegründung zu BGH "Bindefristverlängerung, Tunnel Rudower Höhe" vom 11.05.2009 (VII ZR 11/08) spricht das Gericht deutliche Worte.<br /><br />
 [...]]]></content:encoded>
			<author>Dr. Matthias Drittler</author>
			<guid isPermaLink="true">http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=87</guid>
		</item>
		<item>
			<title>BGH &quot;Zuschlagsverzögerung I&quot;: Anspruch auf Bauzeit- und Vergütungsanpassung</title>
			<link>http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=85</link>
			<pubDate>Tue, 12 May 2009 10:01:06 +0200</pubDate>
      <category>Bindefristverlängerung</category>
      <category>Vergabeüberprüfungsverfahren</category>
      <category>Zuschlagsverzögerung</category>
      <category>Zuschlag</category>
      <category>- Vergaberecht -</category>
			<description>Jetzt ist es 'raus, worauf die Bauwelt ungeduldig seit Wochen wartet. Nach zweimaliger Verschiebung des Verkündungstermins entschied nun der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob dem Auftragnehmer nach einem verzögerten Vergabeverfahren ein Mehrvergütungsanspruch aus einer Bauzeitverschiebung zustehen kann. Antwort: grundsätzlich JA.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
 [...]</description>
			<content:encoded><![CDATA[Jetzt ist es 'raus, worauf die Bauwelt ungeduldig seit Wochen wartet. Nach zweimaliger Verschiebung des Verkündungstermins entschied nun der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob dem Auftragnehmer nach einem verzögerten Vergabeverfahren ein Mehrvergütungsanspruch aus einer Bauzeitverschiebung zustehen kann. Antwort: grundsätzlich JA.<br /><br />
 [...]]]></content:encoded>
			<author>Dr. Matthias Drittler</author>
			<guid isPermaLink="true">http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=85</guid>
		</item>
		<item>
			<title>BGH &quot;Zuschlagsverzögerung I&quot;: Nur Mehr-, oder auch Minderkostenansprüche?</title>
			<link>http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=86</link>
			<pubDate>Tue, 12 May 2009 10:00:37 +0200</pubDate>
      <category>Bindefristverlängerung</category>
      <category>Vergabeüberprüfungsverfahren</category>
      <category>Zuschlagsverzögerung</category>
      <category>Zuschlag</category>
      <category>- Recht am Bau -</category>
			<description>Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Der Bieter und spätere Auftragnehmer hat grundsätzlich einen Mehrvergütungsanspruch aus einer Bauzeitverschiebung nach einem verzögerten Vergabeverfahren. Die Vergütung ist nach § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen. Weil § 2 Nr. 5 VOB/B eine in zwei Richtungen befahrbare Straße ist - es sind ausdrücklich nicht nur Mehr-, sondern auch die Minderkosten zu berücksichtigen - stellt sich die Frage: Kann auch der Auftraggeber eine Preisanpassung &quot;nach unten&quot; verlangen? Denkbar wäre dies etwa dann, wenn sich die Ausführung aufgrund einer Bindefrisverlängerung aus ungünstiger Jahreszeit in eine günstigere Jahreszeit verschiebt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
 [...]</description>
			<content:encoded><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Der Bieter und spätere Auftragnehmer hat grundsätzlich einen Mehrvergütungsanspruch aus einer Bauzeitverschiebung nach einem verzögerten Vergabeverfahren. Die Vergütung ist nach § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen. Weil § 2 Nr. 5 VOB/B eine in zwei Richtungen befahrbare Straße ist - es sind ausdrücklich nicht nur Mehr-, sondern auch die Minderkosten zu berücksichtigen - stellt sich die Frage: Kann auch der Auftraggeber eine Preisanpassung "nach unten" verlangen? Denkbar wäre dies etwa dann, wenn sich die Ausführung aufgrund einer Bindefrisverlängerung aus ungünstiger Jahreszeit in eine günstigere Jahreszeit verschiebt.<br /><br />
 [...]]]></content:encoded>
			<author>Dr. Matthias Drittler</author>
			<guid isPermaLink="true">http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=86</guid>
		</item>
		<item>
			<title>Zum Vertrag gewordene mischkalkulierte EP: Des einen Wohl und des anderen Übel gilt bitteschön wechselseitig</title>
			<link>http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=83</link>
			<pubDate>Wed, 18 Mar 2009 19:49:36 +0100</pubDate>
      <category>Spekulation</category>
      <category>Mischkalkulation</category>
      <category>- Recht am Bau -</category>
			<description>Wer spekuliert, richtet sich nicht nur auf Chancen ein, er lässt sich auch auf Risiken ein. Das gilt besonders auch für die spekulative Form der sogenannten Mischkalkulation. Wird ein mischkalkuliertes Angebot im Vergabeverfahren nach den Maßgaben der VOB/A als solches entdeckt, ist es von der Vergabe auszuschließen (BGH &quot;Mischkalkulation&quot; vom 18.05.2004 - X ZB 7/04, NZBau 2004, 457 = BauR 2004, 1433). Soweit klar. Wie aber ist ein mischkalkuliertes Angebot zu behandeln, das Vertrag geworden ist, und bei dem die Spekulation aufgegangen ist? Darf ein überhöhter Einheitspreis vor seiner Fortschreibung bei einer &quot;zufälligen&quot; Mengenerhöhung (§ 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B) resp. bei einer Leistungsänderung (§ 2 Nr. 5 VOB/B) nach unten korrigiert werden? Und wenn man dies in Betracht zöge: Müsste dann nicht auf der anderen Seite auch ein unterwertiger Einheitspreis nach oben korrigiert werden?&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
 [...]</description>
			<content:encoded><![CDATA[Wer spekuliert, richtet sich nicht nur auf Chancen ein, er lässt sich auch auf Risiken ein. Das gilt besonders auch für die spekulative Form der sogenannten Mischkalkulation. Wird ein mischkalkuliertes Angebot im Vergabeverfahren nach den Maßgaben der VOB/A als solches entdeckt, ist es von der Vergabe auszuschließen (BGH "Mischkalkulation" vom 18.05.2004 - X ZB 7/04, NZBau 2004, 457 = BauR 2004, 1433). Soweit klar. Wie aber ist ein mischkalkuliertes Angebot zu behandeln, das Vertrag geworden ist, und bei dem die Spekulation aufgegangen ist? Darf ein überhöhter Einheitspreis vor seiner Fortschreibung bei einer "zufälligen" Mengenerhöhung (§ 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B) resp. bei einer Leistungsänderung (§ 2 Nr. 5 VOB/B) nach unten korrigiert werden? Und wenn man dies in Betracht zöge: Müsste dann nicht auf der anderen Seite auch ein unterwertiger Einheitspreis nach oben korrigiert werden?<br /><br />
 [...]]]></content:encoded>
			<author>Dr. Matthias Drittler</author>
			<guid isPermaLink="true">http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=83</guid>
		</item>
		<item>
			<title>Der neue Sport, VOB/B-Bestimmungen für AGB-widrig zu erklären: Nun auch § 13 Nr. 3 VOB/B?</title>
			<link>http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=82</link>
			<pubDate>Wed, 04 Mar 2009 14:00:05 +0100</pubDate>
      <category>AGB-Widigkeit</category>
      <category>Haftungsbefreiung</category>
      <category>Risikoübernahme</category>
      <category>- Recht am Bau -</category>
			<description>Durch das Urteil des BGH vom 24.07.2008 - VII ZR 55/07 (IBR 2008, 557) scheint der sportliche Wettstreit, immer wieder weitere Bestimmungen der VOB/B aufzuspüren, die angeblich einer isolierten Inhaltskontrolle nicht Stand halten, neuen Auftrieb erhalten zu haben. Jetzt soll das Verdikt auch § 13 Nr.3 VOB/B treffen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
 [...]</description>
			<content:encoded><![CDATA[Durch das Urteil des BGH vom 24.07.2008 - VII ZR 55/07 (IBR 2008, 557) scheint der sportliche Wettstreit, immer wieder weitere Bestimmungen der VOB/B aufzuspüren, die angeblich einer isolierten Inhaltskontrolle nicht Stand halten, neuen Auftrieb erhalten zu haben. Jetzt soll das Verdikt auch § 13 Nr.3 VOB/B treffen.<br /><br />
 [...]]]></content:encoded>
			<author>Dr. Friedhelm Weyer</author>
			<guid isPermaLink="true">http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=82</guid>
		</item>
		<item>
			<title>Auslegung oder unzulässige Umdeutung des § 632a Abs. 1 S. 2 BGB n.F.?</title>
			<link>http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=81</link>
			<pubDate>Fri, 23 Jan 2009 17:44:35 +0100</pubDate>
      <category>Abschlagszahlung</category>
      <category>wesentlicher Mangel</category>
      <category>Auslegung</category>
      <category>Umdeutung</category>
      <category>- Architekten- &amp; Ingenieurrecht -</category>
      <category>- Bauträgerrecht -</category>
      <category>- Recht am Bau -</category>
      <category>-  -</category>
			<description>Der neue § 632a BGB sorgt unvermindert für kühne Gedankenspiele und nicht ausgeräumte Unklarheiten. Diesen Eindruck muss jedenfalls der interessierte Leser gewinnen, wenn nahezu gleichzeitig zwei Partner ein und derselben bekannten baurechtlichen Anwaltssozietät sich unter anderem zu der Frage zu Wort melden, ob Abschlagszahlungen wegen wesentlicher Mängel verweigert werden können. Denn ihre Ergebnisse könnten widersprüchlicher nicht sein.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;
 [...]</description>
			<content:encoded><![CDATA[Der neue § 632a BGB sorgt unvermindert für kühne Gedankenspiele und nicht ausgeräumte Unklarheiten. Diesen Eindruck muss jedenfalls der interessierte Leser gewinnen, wenn nahezu gleichzeitig zwei Partner ein und derselben bekannten baurechtlichen Anwaltssozietät sich unter anderem zu der Frage zu Wort melden, ob Abschlagszahlungen wegen wesentlicher Mängel verweigert werden können. Denn ihre Ergebnisse könnten widersprüchlicher nicht sein.<br /><br />
 [...]]]></content:encoded>
			<author>Dr. Friedhelm Weyer</author>
			<guid isPermaLink="true">http://www.ibr-online.de/IBRBlog/index.php?id=81</guid>
		</item>
	</channel>
</rss>
